IX Lösungswege

IX Die tägliche Umsetzung

Fachbetriebe und dessen Personal haben das Problem, dass bei der Bewältigung der täglichen Aufgaben sehr umfangreiche und verantwortungsvolle Aufgaben auf sie zukommen.

Die Unterlagen Kennzeichnung sowie Bedienungsanleitungen liegen oft nicht vor, obwohl, wie bereits umfangreich besprochen, der Betreiber zur Vorhaltung dieser Unterlagen verpflichtet ist.

Auch ist der Anlagenersteller verpflichtet diese Unterlagen zu erstellen und den Betreiber auszuhändigen, oder zumindest auf die Notwendigkeit hinzuweisen.

In der Praxis ist die Situation rechtlich oft schwierig, da die Unterlagen nicht vorhanden oder nicht auf dem aktuellen Stand sind, weil Änderungen und Reparaturen nicht dokumentiert sind.

Lösungswege

Als mögliche Lösungswege gibt es vielerlei Ansätze.

Viele Anlagenbau- Fachbetriebe führen Wartungen mit Originalchecklisten nach VDMA 24186

oder nach VDI 6022 oder nach selbst erstellten (oft unvollständigen) Checklisten durch.

Der Nachteil dieser Lösung ist, dass die Listen sehr lang und umfangreich sind und die Anlagen nur einen Bruchteil der in den Originallisten beschriebenen Anlagenausrüstung haben. Dadurch entstehende Missverständnisse und zu geringe Eingrenzung des Auftrages können wieder schwierig werden.

Oft fehlen die im Wartungsvertrag vereinbarten Ordnungsnummern auf den selbsterstellten Checklisten. Somit ist eine Wartung nicht als vertragsgemäß dokumentiert anzusehen und die rechtliche Lage für Betreiber und Wartungsunternehmen schwierig.

Unsere Checkliste

Eine mögliche Lösung ist eine kombinierte Checkliste die wir aufgrund der täglichen Anforderungen in unserem Betrieb selbst erstellt haben.

Die Checkliste enthält die Ordnungsnummern nach VDI 6022 und die Ordnungsnummern nach VDMA 24186 Teil 1 auf der Vorderseite und die Ordnungsnummern nach VDMA 24186 Teil 3 auf der Rückseite.

Weiter enthält die Checkliste Angaben zur Dichtheitsprüfung und den gemessenen Betriebsdaten und Temperaturen.

Da auch noch Leerfelder enthalten sind hat der Monteur auch die Möglichkeit hier ergänzende Ordnungsnummern einzutragen und die Durchführung entsprechend zu bestätigen.

Zusätzlich sind:

Die entsprechenden Logbücher und die sonstigen Dokumentationen, die sich aus den eingangs genannten Vorschriften ergeben, sind zusätzlich wie zuvor beschrieben zu führen.

Ich halte es jedoch für enorm wichtig, dass die in den entsprechenden Verträgen genannten Ordnungsnummern auch auf den Dokumenten genannt sind!

Soweit die Unterlagen ordnungsgemäß erstellt, dem Betreiber nachweislich übergeben und im ausführenden Betrieb archiviert werden, ist eine aus meiner Sicht nachvollziehbare (vertragsgemäße) Wartung und deren Dokumentation erfolgt.

Wartungsbericht oder Anlagendokumentation auf Arbeitsberichten

Oft werden Wartungsarbeiten einfach auf so genannten Arbeits-, Kundendienst- oder einfachen Rapportzetteln dokumentiert.

Diese Form ist nicht ausreichend, da es klare Pflichten des Betreibers zur ordnungsgemäßen Dokumentation gibt.

Letztendlich ist zwar der Betreiber verantwortlich, da jedoch der Betreiber dem Fachunternehmen die Durchführung der Arbeiten incl. Dokumentation übergibt, besteht die Gefahr, dass der Betreiber bei eventuellen Nachteilen wie Schadensersatzforderungen oder Bußgelder am Anlagenbauer oder an dem Wartungsunternehmen schadlos hält oder dies zumindest versucht. Solche Streitigkeiten sollten von vorn herein verhindert werden daher ...

…Dokumentieren Sie Ihre Anlagen endsprechend dieser Vorschriften! Sofern Sie keine Dokumentation haben können wir Ihnen gerne bei der Erstellung behilflich sein.....Fragen Sie uns!

VIII DIN EN 378

VIII DIN EN 378

1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm legt die Anforderungen für die Sicherheit von Personen und Sachen (jedoch nicht für eingelagerte Güter) und die lokale und globale Umwelt fest:

a) stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen, einschließlich Wärmepumpen;

b) indirekte Kühl- oder Heizsysteme;

c) den Aufstellungsort dieser Kälteanlagen

  • Diese Europäische Norm gilt für neue Kälteanlagen sowie für Änderungen an bestehenden Kälteanlagen, wenn die Art des Kältemittels gewechselt oder Druckbehälter ausgetauscht werden. Der Teil, welcher sich mit Instandhaltung, Instandsetzung, Betrieb, Rückgewinnung, Wiederverwendung und Entsorgung befasst, gilt außerdem für bereits bestehende Anlagen.
  • Die für bestehende Kälteanlagen Verantwortlichen sollen die sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Aspekte dieser Europäischen Norm beachten und die weitergehenden Anforderungen erfüllen, soweit dies in einem vernünftigen Rahmen möglich ist.
  • Die Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen kann bei Maschinen oder Bauteilen nach dieser Europäischen Norm zur Anwendung Kommen

In dieser Norm ist unter Anderem der Umfang der Dokumentation geregelt.

Es wird im Teil 2 der EN 378 unter der Ordnungsnummer 6.4 beschrieben, wie die Kennzeichnung und die Dokumentation einer Kälteanlage auszuführen ist.

Die Kennzeichnung:

Jede Kälteanlage sowie deren Hauptbauteile ist müssen durch Kennzeichnung identifizierbar sein. Diese Kennzeichnung muss immer sichtbar sein.

Dokumentation nach EN 378:

Es sind Dokumentationen nach EN 378 vorzulegen. In diesen Dokumentationen müssen folgende Unterlagen vorhanden sein:

  • RI-Fließbild
  • Stromlaufplan
  • EG-Konformitätserklärung
  • Das Fabrikschild der Anlage und das CE-Kennzeichen
  • Ausführliche Betriebsanleitung (Handbuch Gemäß EN 378-2) /
  • Funktionsbeschreibung
  • Kurzfassung der Betriebsanweisung (Kurzanweisung gemäß EN 378-2)
  • Prüfbescheinigung EN 378-2
  • Prüfbescheinigung DIN 8901
  • Sicherheitsdatenblätter für das Kältemittel und für das Kältemaschinenöl.

 

VI VDI 6022 Hygiene

VI VDI 6022

Raumlufttechnische Anlagen müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.

Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Seit Mitte 1998 ist die Hygienewartung von RLT-Anlagen durch die VDI 6022 Teil 1, für Büros und Versammlungsstätten und seit Ende 2002 durch Teil 3 für den Produktionsbereich, verbindlich geregelt.

Sie stellt für diese Bereiche den Stand der Technik dar. Um den hygienisch einwandfreien Zustand der Anlage, über den gesamten Zeitraum des Betriebs, beweisen zu können, muss dieser dokumentiert werden.

Auch hierzu ist der Betreiber verpflichtet.

Die rechtliche Verbindlichkeit der VDI 6022 ergibt sich aus § 3 und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes von 1996. Hier steht:

1.) Das der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz gewährleisten, und

2.) Der Arbeitgeber hat bei den Maßnahmen den Stand der Technik im Bereich der Hygiene zu berücksichtigen.

Dieses bedeutet, dass der Betreiber seit Einführung der VDI 6022 zu einigen Änderungen im Bereich der Wartung und Instandsetzung von RLT-Anlagen verpflichtet wird.

(30.03.2006)

Die Richtlinie VDI 6022 „Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte“ ist im April 2006 in überarbeiteter Fassung erschienen. Das neue Blatt 1 ersetzt die bisherigen Blätter 1 bis 3 der Richtlinie. In der Neufassung dieses Blattes hat der Richtlinienausschuss der VDI-Gesellschaft Technische Gebäudeausrüstung die Erkenntnisse aus fünfjähriger Erfahrung berücksichtigt und viele Aussagen verdeutlicht.

Wesentliche Verdeutlichende sind:

Die Richtlinie VDI 6022 gilt für alle Raumlufttechnischen Anlagen und -Geräte, dazu gehören auch Wohnungslüftungsgeräte und dezentrale Lüftungsgeräte, sie bietet Hygiene-Schulungen auch für Planer und Errichter an, die Technische Regel empfiehlt die Einhaltung der Richtlinie bei der Abnahme zu prüfen und ist weitgehend mit den baulichen Anforderungen der VDI 3803 abgeglichen und berücksichtigt die neuen Hauptnormen DIN EN 13779 anstelle der DIN 1946.Das neue Blatt 2 der Richtlinie beschreibt die Hygienemessungen, die im Rahmen der Hygieneschulung nach VDI 6022 vermittelt werden. Informationsveranstaltungen zur Richtlinie VDI 6022 werden von den VDI-Schulungspartnern angeboten.

(30.07.2007)

Das Blatt 2 ist zunächst als Entwurf erschienen. Hier werden die Messmethoden und Richt- bzw. Grenzwerte der in Blatt 1 genannten Hygienemessungen dargestellt.

Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und -Geräte – Messverfahren und Untersuchungen bei Hygienekontrollen und Hygieneinspektionen

Wirtschaftlichkeit:

Die Folgekosten von Gesundheitsbeschwerden, die durch eine mangelhafte RLT-Anlage verursacht werden, übersteigen die Kosten für die Umsetzung der VDI 6022 deutlich!

 

Anforderungen an Personal gemäß VDI 6022

Wartungsarbeiten müssen von Personen durchgeführt werden, die über eine entsprechende Qualifikation (Hygieneschulung) nach mindestens nach Kategorie “B“ (VDI6022) verfügen. Die Wartungsarbeiten an den RLT- und klimatechnischen Anlagen müssen nach der neuesten Fassung der VDI 6022 ausgeführt werden.

Die regelmäßige Hygieneinspektion (alle 2 bzw. 3 Jahre) muss durch qualifiziertes Personal mindestens nach Kategorie “A“, die Analyse von Oberflächen- und Luftproben auf Gesamtkeime und Pilze in einem zertifizierten, z.B. nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor ausgeführt werden.

 

VII Druckgeräterichtlinie

VII Druckgeräterichtlinie

Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997

(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.1. "Druckgeräte"

Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.

2.1.1. "Behälter" ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997

2.1.2. "Rohrleitungen" zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

2.1.3. "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion"

Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen

bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen im Sinne des Artikels 1 nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

V Maschinenrichtlinie

V Maschinenrichtlinie

(1) Mit der Richtlinie 98/37/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (4) wurde eine Konsolidifizierung der Richtlinie 89/392/EWG (5) vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.

(2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.

Technische Unterlagen / Dokumentation

-Allgemeines-

Der Maschinenhersteller hat für alle Maschinen nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine technische Dokumentation, d. h. technische Unterlagen nach Anhang VII A zusammenzustellen. Diese technische Dokumentation wird auch schon mal „interne technische Dokumentation" genannt.

Die Maschinenrichtlinie erläutert hierzu in Anhang VII A:

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken.

Herstellerpflichten für Maschinen

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und / oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden, zusammengefasst. Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

  • Verfügbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
  • Erforderliche Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen.
  • Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.

CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.

News Flash: Latest

Zertifizierung

Personal- und Betriebszertifizierung für Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen EU Verordnung 303/2008.

 

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Dichtheitsprüfung

Die EU-Verordnungen 1005/2009 (FCKW, H-FCKW) sowie 842/2006 (FKW, H-FKW) verfügen eine jährliche Dichtheitsprüfung an stationären Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg Kältemittelinhalt.

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R 22 Serviceverbot

Es ist soweit! Seit dem 01.01.2010 ist das Verwenden von Kältemittel R 22 als Frischware verboten und unter Strafe gestellt!....

Wir haben Lösungen für Sie!

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